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Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein ist das von der Landesverfassung Schleswig-Holsteins vorgesehene Verkündungsorgan von Gesetzen und Landesverordnungen. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein können weitere Veröffentlichungen vorgenommen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift bestimmt oder aufgrund der Bedeutung der Veröffentlichung geboten ist.

Neueste Veröffentlichungen

GVOBl. Schl.-H. Nr. vom 16. Dezember 2024:

Herzlich Willkommen

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Vom 16. Dezember 2024

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Typ: Sonstige Veröffentlichung

Allgemeine Informationen

Juris

Die juris GmbH stellt im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein unter diesem Link konsolidierte Fassungen von aktuell geltenden Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften kostenfrei bereit.

Newsletter

Sie möchten regelmäßig über die neuen Veröffentlichungen im GVOBl. Schl.-H. und Amtsbl. Schl.-H. informiert werden? Dann abonnieren Sie hier unseren kostenlosen Newsletter. Hinweis: vorbereitende Arbeiten für den Start der elektronischen Führung des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein können zurzeit noch zu abweichendem Verhalten des Newsletters führen. Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Veröffentlichungen finden sich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H.)?

  • Alle Gesetze des Landes Schleswig-Holstein werden im GVOBl. Schl.-H. verkündet.

  • Gleichfalls werden alle Landesverordnungen im GVOBl. Schl.-H. verkündet, soweit nicht durch ein Gesetz anderes geregelt ist.

  • Bekanntmachungen und Veröffentlichungen sind hier zu finden, wenn das durch eine Rechtsvorschrift so geregelt ist oder wenn es aufgrund deren Bedeutung sinnvoll erscheint.
    Ein Beispiel ist die Bekanntmachung des Inkrafttretens eines Staatsvertrags.

Wird es weiterhin eine Papierfassung des GVOBl. Schl.-H. geben?

Ab 1. Januar 2025 wird das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport regulär keine gedruckte Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein mehr in Auftrag geben. Ein Ausdrucken der einzelnen Veröffentlichungen ist jederzeit unentgeltlich möglich.

Wie finde ich heraus, ob und welche neuen Veröffentlichungen es gibt?

Der angebotene Newsletter informiert regelmäßig und zuverlässig über erfolgte Veröffentlichungen im GVOBl. Schl.-H.. Dazu ist eine Anmeldung zu diesem kostenfreien Dienst über die Seiten des Verkündungsportals unter „Newsletter“ notwendig. Ein Abbestellen ist jederzeit über den gleichen Weg möglich.

Werden frühere Ausgaben des GVOBl. Schl.-H. bereitgestellt?

Alle Ausgaben des GVOBl. Schl.-H. bis zum 31. Dezember 2024 werden im Verkündungsportal unter dem Bereich „Archiv“ zukünftig nach Jahrgängen geordnet zur Verfügung gestellt werden. Dieser zusätzliche Service ist noch im Aufbau und die Suchfunktion kann die angebotenen Dateien nicht fehlerfrei auslesen.

Was sind die Gliederungsnummern im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein?

Gliederungsnummern wurden für alle Gesetze und Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein bis zum 31. Dezember 2024 vergeben. Diese einmalig zugeordnete Nummer legte die Einordnung in der nach Sachgebieten strukturierten Übersicht (Systematische Übersicht) fest. Eine inhaltliche Zuordnung in mehrere Bereiche war dadurch nicht möglich. Das neue System der Vergabe einer Fundstelle (FS), die sich aus dem Jahrgang und der laufenden Nummer der Veröffentlichung zusammensetzt, unterliegt dieser Einschränkung nicht mehr. Die zugewiesenen Gliederungsnummern werden jedoch auch weiterhin für alle vor dem Wechsel auf die elektronische Verkündung veröffentlichten Rechtsvorschriften in Anwendung bleiben. (siehe auch: Systematische Übersicht und Fundstellennachweis)

Sind die digitalen Inhalte barrierefrei zugänglich?

Alle Inhalte sind nach Möglichkeit barrierefrei zugänglich. Genauere Informationen dazu und Hinweise zu nicht barrierefreien Inhalten finden sich in der Erklärung zur Barrierefreiheit.

Warum finde ich im GVOBl. Schl.-H. nicht alle nach Januar 2025 erlassenen Landesverordnungen?

Abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes können Verordnungen im jeweiligen Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums verkündet werden, wenn diese aufgrund des Schulgesetzes oder des Hochschulgesetzes erlassen werden. In diesem Fall findet sich im GVOBl. Schl.-H. nur ein Hinweis auf die erfolgte Verkündung.

Warum wird das Wort „Vom“ unter dem Titel einer Veröffentlichung groß geschrieben?

Diese Schreibweise soll eine klare Abgrenzung vom Titel einer Rechtsvorschrift abbilden. Denn das nach dem Wort „Vom“ folgende Datum ist nicht Teil des Titels sondern gibt das Ausfertigungsdatum an, welches am Ende der Rechtsvorschrift steht. (siehe Ausfertigung)

Gibt es ein Jahresinhaltsverzeichnis?

Mit dem Start der elektronischen Verkündung entfällt das bisher übliche Jahresinhaltsverzeichnis, welches die Auffindbarkeit einzelner Veröffentlichungen erleichtern sollte. Diese Funktion übernimmt im Verkündungsportal die Suche mit ihrer Filteroption „Erscheinungsjahr“.

Wie zitiere ich richtig?

Hier gemeint ist die übliche Angabe der Fundstelle einer Rechtsvorschrift, um deren Eindeutigkeit zu gewährleisten und das Auffinden zu erleichtern. Alle bis 31. Dezember 2024 in der gedruckten Ausgabe des GVOBl. Schl.-H. erfolgten Verkündungen benennen dazu die Seitenzahl der Veröffentlichung (GVOBl. Schl.-H. S._). Die elektronischen Verkündungen ab 1. Januar 2025 ersetzen die bisher angegebene Seitenzahl durch die Nummer der Veröffentlichung (zum Beispiel GVOBl. Schl.-H. 2025/_).

Warum enthält eine Veröffentlichung manchmal nicht den kompletten Text eines Gesetzes oder einer Verordnung?

In einem solchen Fall wird es sich in der Regel um eine Änderung eines schon bestehenden Gesetzes oder einer Verordnung handeln. Sie führt die Änderungen an der geltenden Rechtsvorschrift auf und ist am Titel der Veröffentlichung zu erkennen. Eine nach dem Inkrafttreten einer Änderung erstellte vollständige Textfassung findet sich im Bürgerservice Schleswig-Holstein. Der Bürgerservice ist über Verlinkung „juris“ vom Verkündungsportal aus direkt erreichbar.

Was bedeutet der Begriff „Ausfertigung“?

Mit dem Eintragen des Datums und der eigenhändigen Unterzeichnung wird die Übereinstimmung des vorliegenden Schriftstückes mit dem zuvor gefassten Beschluss bestätigt und der Auftrag zur Verkündung erteilt. Dies ist der Vorgang der Ausfertigung und wird bei Gesetzen und Regierungsverordnungen durch den Ministerpräsidenten, bei Ministeriumsverordnungen durch die jeweilige Ministerin oder den jeweiligen Minister durchgeführt. Vorher haben in allen Fällen die Ministerinnen oder Minister der inhaltlich beteiligten Ressorts durch ihre Unterschrift mitgezeichnet.

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