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Verkündungsportal des Landes Schleswig-Holstein

Auf dem Verkündungsportal des Landes Schleswig-Holstein haben Sie Zugang zu den amtlichen Fassungen des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein und des Amtsblattes für Schleswig-Holstein. Die zertifizierten PDF-Dateien, die Sie auf der Seite kostenfrei lesen, herunterladen, drucken oder über einen Link teilen können, haben amtlichen Charakter und lösen die gedruckten Fassungen ab.

Gesetz- und Verordnungsblatt
für Schleswig-Holstein

Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig‑Holstein ist das von der Landesverfassung Schleswig-Holsteins vorgesehene Verkündungsorgan von Gesetzen und Landesverordnungen. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig‑Holstein können weitere Veröffentlichungen vorgenommen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift bestimmt oder aufgrund der Bedeutung der Veröffentlichung geboten ist. Der Bereich des Verkündungsportals für das Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig‑Holstein wird ab 2025 für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Amtsblatt für
Schleswig-Holstein

Das Amtsblatt für Schleswig‑Holstein ist das zentrale Bekanntmachungsorgan für Satzungen im Sinne des § 65 Landesverwaltungsgesetz, deren Geltungsbereich sich auf das ganze Land erstreckt. Zudem werden regelmäßig öffentliche Bekanntmachungen und örtliche Bekanntmachungen der Landesverwaltung hier veröffentlicht. Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein werden weitere amtliche Bekanntmachungen anderer Stellen veröffentlicht, soweit dies durch Rechtsvorschrift geregelt ist.

Zum Thema Amtsblatt für
Schleswig-Holstein

Allgemeine Informationen

Juris

Die juris GmbH stellt im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein unter diesem Link konsolidierte Fassungen von aktuell geltenden Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften kostenfrei bereit.

Newsletter

Sie möchten regelmäßig über die neuen Veröffentlichungen im GVOBl. Schl.-H. und Amtsbl. Schl.-H. informiert werden? Dann abonnieren Sie hier unseren kostenlosen Newsletter. Hinweis: vorbereitende Arbeiten für den Start der elektronischen Führung des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein können zurzeit noch zu abweichendem Verhalten des Newsletters führen. Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen.

Häufig gestellte Fragen

Warum gibt es das Verkündungsportal?

Die digitale Verkündung und Veröffentlichung ist notwendig geworden, um in einer zeitgemäßen Art die Bürgerinnen und Bürger über die Inhalte der Verkündungsblätter Schleswig-Holsteins zu informieren. Interessierten Bürgerinnen und Bürgern werden durch das Verkündungsportal zusätzliche Möglichkeiten angeboten: Recherchefunktion, Newsletter, Service, Barrierefreiheit, Leichte Sprache, Gebärdensprache und Kontaktformular. Als weiteres wichtiges Argument ist die Einsparung von Umweltressourcen durch das Entfallen von Druck und Versand der Papierausgaben zu nennen.

Gibt es die beiden Blätter weiterhin in Papierform?

Ab dem 1. Oktober 2024 wird das Amtsblatt für Schleswig-Holstein online veröffentlicht. Die Papierausgabe des Amtsblattes für Schleswig-Holstein wird bis zum 31. Dezember 2024 parallel erscheinen und nach Beendigung des Jahrganges 2024 abgesetzt.

Für das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein ist ebenfalls die digitale Verkündung ab 2025 geplant, es wird aber bis dahin weiter in der Papierform verkündet.

Wie oft erscheinen die Veröffentlichungen in den Blättern?

Bei der digitalen Veröffentlichung und Verkündung werden die Texte nicht mehr für den Druck in Ausgaben gesammelt und gebündelt. Stattdessen werden die Texte einzeln und unabhängig voneinander hochgeladen. Je nach Anzahl der anstehenden Veröffentlichungen und Verkündungen können also an einem Tage mehrere Blätter oder kein einziges online erscheinen.

Wie kann ich die Echtheit einer Verkündung oder Veröffentlichung erkennen?

Die Verkündungen im GVOBl. Schl.-H. und Veröffentlichungen im Amtsbl. Schl.-H. lassen sich als PDF-Dateien öffnen und herunterladen. Die PDF-Dateien sind mit einer digitalen Zertifizierung (Elektronisches Siegel) versehen, um deren Echtheit zu garantieren. Der Status der Siegelung sowie zusätzliche Daten zum elektronischen Siegel (Datum der Siegelung, siegelnde Institution) werden beim Öffnen der Datei angezeigt. Die Dokumente im Archiv sind nicht zertifiziert.

Wie erreiche ich die Verkündungsstelle?

Die Verkündungsstelle ist über das Kontaktformular der Verkündungsseite zu erreichen. Sie haben die Wahl zwischen Redaktion GVOBl. Schl.‑H. und Redaktion Amstbl. Schl.‑H..

Welche Sprachen werden unterstützt?

Sowohl das Verkündungsportal selbst als auch die Veröffentlichungstexte werden nur auf Deutsch angeboten.

Wie funktioniert der Newsletter des Verkündungsportals?

Der Newsletter bietet die Möglichkeit, über die aktuellen Veröffentlichungen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein sowie im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein informiert zu werden. Abonnentinnen und Abonnenten können wählen, welche Blätter sie abonnieren und in welchen zeitlichen Abständen. Der Newsletter des Amtsblattes für Schleswig-Holstein kann täglich oder wöchentlich verschickt werden, während der Newsletter des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein Abonnierende wöchentlich oder monatlich erscheint.

Zurzeit laufen vorbereitende Arbeiten für den Start der elektronischen Führung des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein zum 1. Januar 2025 auf Grundlage des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes vom 26. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 811). Dies kann zu abweichendem Verhalten des Newsletters führen. Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen.

Wer ist zuständig für die Inhalte?

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist die für die Verkündung und Bekanntmachung zuständige oberste Landesbehörde. Die Verkündungsstelle im Ministerium erstellt das Gesetz- und Verordnungsblatt und das Amtsblatt für Schleswig-Holstein und betreut alle redaktionellen Inhalte des Verkündungsportals. Die Inhalte der einzelnen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen werden in den jeweils fachlich zuständigen Bereichen erarbeitet. Sie sind nicht durch die Redaktion der Verkündungsstelle veränderbar.

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